unlauterer Wettbewerb | Übriges Strafprozessrecht
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 10. März 2023 an die
- Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. März 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. März 2023 BEK 2023 29 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsied- lerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend unlauterer Wettbewerb (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2023, SU 2020 1308);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2023 verfügte, das Strafverfah- ren gegen D.________ respektive die E.________ AG werde weiterhin wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (SR 241; UWG) geführt;
- der Beschwerdeführer am 8. März 2023 fristgerecht Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhob (KG-act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2023 den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 4);
- das Verfahren nach Beschwerderückzug präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 10. März 2023 an die
1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. März 2023 kau